Vereinssatzung

Vision / Präambel
Die Psychedelic Society Leipzig hat sich 2017 gegründet. Unser Ziel ist die Aufklärung über Präventionsmöglichkeiten von gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit psychoaktiven Substanzen. Unsere Vision ist es, den gesellschaftlichen Diskurs auf dem Gebiet von psychoaktiven Substanzen, Pflanzen und Organismen, insbesondere Psychedelika (u.a. Psilocybin, LSD, DMT), entschieden mitzugestalten, wobei unsere Themenfelder auf einem aktuellen, globalen, interdisziplinären und wissenschaftlichen Erkenntnisstand gründen. Indem wir im Sinne der akzeptierenden Drogenarbeit einen offenen Austausch ermöglichen, fördern wir damit die Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe einerseits von Menschen, die sich über psychoaktive Substanzen informieren möchten und andererseits von Drogen gebrauchenden Menschen, ohne dabei zu stigmatisieren und zu kriminalisieren. Die Psychedelic Society Leipzig setzt sich aus Akteur*innen unterschiedlicher gesellschaftlicher und beruflicher Milieus zusammen. Wir treten rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschlossen entgegen und lehnen jegliche Formen destruktiver Gewalt ab. Der Verein spricht sich gegen die Verharmlosung von psychoaktiven Substanzen aus und wirbt nicht für die Einnahme derselben.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Psychedelic Society Leipzig“.
2. Er hat seinen Sitz in Leipzig und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Dann trägt er den Zusatz “e. V.”.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
5. Der Verein kann mit ausländischen Organisationen und Vereinen zusammenarbeiten und seine Tätigkeit erweitern.

§ 2 Vereinszweck und Grundsätze der Tätigkeit.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung durch Aufklärung über Präventionsmöglichkeiten von gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit psychoaktiven Substanzen. Außerdem soll die psychedelische Kunst und Kultur gefördert werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung der Volksbildung
– Physische und digitale Seminare (z.B. Workshops, Vorträge, Austausch).
– Wissenstransfer in Aufklärungsvideos und Radiosendungen.
– Interdisziplinäre Informationsvermittlung durch Expertenwissen sowie Diskussions-
und Fragerunden.
– Öffentlichkeitsarbeit auf verschiedenen Plattformen (z.B. Webseite, soziale
Medien, Newsletter).
– Aufklärungsarbeit im Rahmen der Selbsthilfe zur Suchtprävention, insbesondere durch Informationsmaterial zur Schadensminderung (“Harm Reduction”, “Safer Use” und “Psy Care”).
b) Förderung von Kunst und Kultur
– Ausstellungen, Lesungen und Musikveranstaltungen mit lokalem bis internationalem Bezug.
3. Der Verein vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
4. Der Verein lehnt jegliche Formen von destruktiver Gewalt ab, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche (auch digital z.B. E-Mail) Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Arten, Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied
a) Rechte:
– Teilnahmerecht und Abstimmungsrecht in der Mitgliederversammlung (MV)
– Einberufung einer außerordentlichen MV
– Nutzung der Einrichtungen des Vereins
– Kann in den Vorstand gewählt werden
– Informationsrecht gegenüber dem Vorstand
b) Pflichten:
– Entrichtung der Mitgliedsbeiträge
– Zahlung von Umlagen sowie Nutzungsgebühren
– Treuepflicht: Ein Mitglied muss sich im Verein sowie außerhalb loyal verhalten.
– Förderpflicht: Mitglieder sind dazu verpflichtet, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
2. Fördermitglied
a) Rechte:
– Teilnahmerecht an der MV
– Einberufung einer außerordentlichen MV
– Nutzung der Einrichtungen des Vereins
– Kann nicht in den Vorstand gewählt werden
– Informationsrecht gegenüber dem Vorstand
b) Pflichten:
– Entrichtung der Mitgliedsbeiträge
– Zahlung von Umlagen sowie Nutzungsgebühren
– Treuepflicht: Ein Mitglied muss sich im Verein sowie außerhalb loyal verhalten.
3. Ehrenmitglied
a) Rechte:
– Teilnahmerecht und Abstimmungsrecht an der MV
– Einberufung einer außerordentlichen MV
– Nutzung der Einrichtungen des Vereins
– Beitragsfreiheit
– Kann in den Vorstand gewählt werden
– Informationsrecht gegenüber dem Vorstand
b) Pflichten:
– Treuepflicht: Ein Mitglied muss sich im Verein sowie außerhalb loyal verhalten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes oder die Auflösung eines korporativen Mitgliedes sowie durch Austritt oder Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche (auch digital z.B.: E-Mail) Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und vereinsschädigendes Verhalten. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung darüber ist eine 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
4. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich (auch digital z.B. E-Mail) zu übermitteln.
5. Gegen den Ausschluss ist Einspruch binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses gegeben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch muss schriftlich (auch digital z.B. E-Mail) erfolgen und begründet werden. Ein ohne Einhaltung der Form eingelegter Einspruch ist ohne Sachentscheidung zu verwerfen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgehalten.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Zur Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich (auch digital z.B.: E-Mail) mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eingeladen. Für die Einladung reicht die Absendung der Ladung an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds.
3. Die Tagesordnung ist auf Verlangen eines Mitgliedes zu ergänzen. Das Verlangen
ist unter Benennung eines konkreten Gegenstands schriftlich (auch digital z.B.: E-Mail) mit einer Eingangsfrist von mindestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
4. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage
allen Mitgliedern per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Benennung eines konkreten Gegenstands schriftlich verlangt oder das Interesse des Vereins erfordert. Die Mitgliederversammlung findet binnen Monatsfrist nach Eingang des Verlangens statt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, und 11 entsprechend.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Beschlüsse und Angelegenheiten der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Jahresbericht
2. Entlastung des Kassenwarts
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Satzungsänderungen
6. Einspruch über den Vereinsausschluss
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Auflösung des Vereins

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied mit Stimmrecht eine Stimme.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die nicht erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Eine Kostenerstattung für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung findet nicht statt.
4. Die Beschlussfassung erfolgt durch zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht der Antrag noch mal zur Disposition und gilt bei erneuter Stimmengleichheit als abgelehnt. Eine Vertretung bei Abstimmungen ist nicht zulässig.
5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 12 Vorstand
1. Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– Dem Vorstandsvorsitzenden
– Dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter)
– Dem dritten Vorsitzenden (Kassenwart)
3. Diese bilden auch den Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand wird durch jeweils zwei seiner Mitglieder gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich oder hauptamtlich aus, Letzteres neben- oder hauptberuflich (§ 40 BGB).

5. Es kann Aufwendungsersatz nach § 670 BGB gezahlt werden.
6. Bei ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit kann eine Ehrenamtspauschale in angemessenem Umfang im Rahmen der geltenden gesetzlichen Freibeträge (§3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden.

7. Für die hauptamtliche Vorstandstätigkeit im Rahmen einer Anstellung muss ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, der die genauen Aufgaben und die Art und Höhe der Entlohnung konkret regelt. Die Vergütung muss angemessen und üblich sein und der Haushaltslage des Vereins entsprechen. Die erbrachten Leistungen des Vorstands müssen nachweisbar sein.
8. Für die Bezahlung der Vorstandstätigkeit auf Honorarbasis muss im Vorfeld ein entsprechender Honorarvertrag geschlossen werden, der die genauen Aufgaben und die Art und Höhe der Entlohnung konkret regelt. Die Vergütung muss angemessen und üblich sein und der Haushaltslage des Vereins entsprechen. Die erbrachten Leistungen des Vorstands müssen nachweisbar sein.
9. Ein Vorstandsmitglied, dessen Gehalt geklärt wird, ist von der Mitbestimmung
(nach § 34 BGB) ausgeschlossen. Bei der Abstimmung zum Abschluss eines Arbeits-, Dienst- oder Honorarvertrages mit einem Vorstandsmitglied ist das betreffende Vorstandsmitglied nicht selbst stimmberechtigt.
10. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches
gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der seine Aufgaben, Aufgabenbereiche und die Art der Beschlussfassung formuliert sind. Diese wird von der Mitgliederversammlung abgesegnet und tritt danach in Kraft.
12. Vorstandssitzungen sind für Mitglieder offen zugänglich und finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich (auch digital, z.B. per E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 13 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt.
2. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 14 Satzungsänderungen
1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen
Mitglieder mit Stimmrecht erforderlich.

2. Über Satzungsänderungen kann in der Vollversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mit geteilt werden.

§ 15 Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden
Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; Geburtsdatum; Eintrittsdatum, Bankverbindung, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
2. Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder wenn dieser Vorgang dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins entspricht und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 16 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein RauschzuStand e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zwecks Förderung der Volksbildung im Bereich Suchtprävention und Schadensminderung im Zusammenhang mit psychoaktiven Substanzen zu verwenden hat.

2. Wird mit der Auflösung des Vereins die Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ein gleichartiger Verein ist ein eingetragener steuerbegünstigter Verein.
3. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder mit Stimmrecht erforderlich.


Die Satzung wurde am 31.01.2023 von den folgenden Gründungsmitgliedern beschlossen. Die Satzung wurde mit eingearbeiteter Änderung gemäß Beschluss am 02.05.2023 vom Vorstand entsprechend § 14.3. geändert.

Leipzig, 31.01.2023

 

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